Verbot des Verkaufs von Markenware über Amazon und Preisvergleichsportale zulässig?

Verkaufsverbot in VertriebsvereinbarungenNicht jeder Hersteller möchte, dass sein Markenprodukt über jedewede Handelsplattform angeboten wird. Um dies durchzusetzen, werden häufig in Vertriebsverträgen Verbote zum Verkauf der Ware über bestimmte Handelsplattformen vereinbart. Die Frage ist, ob ein solches Verbot zulässig ist.

Hierüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart), zu entscheiden. Konkret ging es darum, das die beklagte Herstellerin von Markenrucksäcken die Belieferung der Klägerin, einer Sportartikelfachhändlerin, davon abhängig machte, dass diese dem in der Vertriebsvereinbarung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Internetplattformverbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preisvergleichsportale bestätigt hat. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weiter vertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Hingegen sei die Bewerbung der Markenprodukte über Preissuchmaschinen nicht zu beanstanden. Der Hersteller missbrauche hier seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produktabbildungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme – jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden – keine Bedeutung zu.

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